1.1. Der Verein führt den Namen: freiRaum23, Verein zur Förderung von Kultur, Integration und Bewegung
1.3 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den 23. Wiener Bezirk.
Der Verein, der ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung dient, hat die Aufgabe, die Integration und Entwicklung/Kreativität aller Menschen durch kulturelle und andere Projekte ganzheitlich zu fördern. (Integration, Salutogenese)
Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke eingestellt ist, und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären.
Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt zu finden.
9.3. Zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
9.4. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
9.5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich ist.
9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder (Satzung Absatz 8.1.) Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.
9.7. Jedes Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinander folgenden Generalversammlungen seine Stimme übertragen.
9.8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minutenspäter mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist nun ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.10 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle der Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Leitung kann auch durch ein von den Mitgliedern beauftragtes Vereinsmitglied übernommen werden
10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
10. 2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
10.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
10.5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
10.6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
10.7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
10.8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern – dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem/der Kassier - sowie maximal fünf weiteren Mitgliedern. Zeichnungsberechtigt sind erster und zweiter Vorsitzender.
11.2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.4. Der Vorstand wird durch den Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, Schriftführer oder Kassier vertreten.
11.5. Der Vorstand wird durch den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
11.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und auch anwesend sind; Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Vorstandsmitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal ein weiteres Stimmrecht auszuüben.
11.7. Jedes Vorstandsmitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei aufeinander folgenden Vorstandsitzungen seine Stimme übertragen.
11.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
11.9. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, dann der Kassier. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied bzw. einem anderen, von allen Vorstandsmitgliedern beauftragten Teilnehmer.
11.10 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
11.11. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben.
11.12 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
13.1 Der Erste Vorsitzende/Präsident ist höchster Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.1.1 Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.2 Der zweite Vorsitzende/Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Der Zweite Vorsitzende darf die Agenden des Ersten Vorsitzenden nur wahrnehmen, wenn dieser verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
13.3 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.4 Dem Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.5 Im Falle von Verhinderung treten an die Stelle von Erstem und Zweitem Vorsitzenden sowie des Kassiers die vom Vorstand zu bestimmenden Stellvertreter.
13.6 Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.
13.7 Die RechnungsprüferInnen
13.7.1 Die Generalversammlung wählt für die Funktionsdauer des Vorstandes zwei RechnungsprüferInnen. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.7.2 Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.7.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Absätze 11.3., 11.10. und 11.12. sinngemäß.
13.8. Der Geschäftsführer
13.8.1. Zur Führung des Büros kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Seine Bestellung obliegt dem Vorstand.
13.8.2. Der Geschäftsführer ist Funktionär des Vereins. Er hat im Rahmen der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
13.9 Die ProjektleiterInnen
13.9.1. Zur Führung von vereinseigenen Unternehmungen oder Führung von organisatorisch eingrenzbaren Bereichen des Vereins können vom Vorstand ProjektleiterInnen bestellt werden.
13.9.2. Sie unterstehen dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Sie können vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
13.9.3. Sie sind jede/r für sich allein im Rahmen der Ihr/Ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben/Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt.
13.9.4. Die Tätigkeit der ProjektleiterInnen ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des/der ProjektleiterInnen von den Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitgliedes organisatorisch möglich ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum/zur ProjektleiterIn bestellt werden.
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand jeweils ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter einigen sich binnen 14 Tagen auf ein dritte Person (die auch Nichtmitglied sein kann), die den Vorsitz im Schiedsgericht einnimmt. Mangels einer Einigung ist der Vorsitzende vom Vorstand zu beistimmen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen.
14.3. Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie im Sinne Absatz 2 sinngemäß zu bestellen.
14.4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
15. Auflösung des Vereins
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
15.3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand begünstigten Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 34ff) zuzuführen.
15.4. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.